Nach Auffassung der Europäischen Kommission bleibt das deutsche Recht hinter den Anforderungen der Richtlinie 92/57/EWG zurück (sog. Baustellenrichtlinie). Betroffen sind die Anforderungen für die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die Ausgestaltung des zu den besonders gefährlichen Arbeiten zählenden "Aufbaus oder Abbaus von schweren Massivbauelementen" sowie die erforderlichen Maßnahmen für Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird und für die eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder auf der besonders gefährliche Arbeiten durchgeführt werden.
- Lesezeit: 1 Minuten